Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
- 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen, Werk- und Werklieferungsverträge und vergleichbaren Austauschverträge zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner
(2) Diese AVL gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AVL abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt der Verwender nicht an, es sei denn, der Verwender hätte ausschließlich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AVL gelten auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVL abweichender Bedingungen Vertragspartnern des Verwenders Verkäufe vorbehaltlos abschließt oder Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AVL gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.
(4) Soweit es sich um laufende Geschäftsbeziehungen handelt, gelten diese AVL auch für künftige Geschäfte, auch wenn sie nicht mehr erneut ausdrücklich vereinbart werden.
- 2 Angebot und Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote des Verwenders sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für die vom Verwender den Angeboten beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Maß-, Gewichts- oder Leistungsangaben aller Art, sofern sie vom Verwender nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(2) Sind Bestellungen der Vertragspartner vom Verwender als Angebote i. S. d. § 145 BGB zu werten, so kann der Verwender diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
- 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten sämtliche Preise „ab Werk“ in der Landeswährung des Verwenders. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Der Verwender behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Material-, Rohstoff- oder Energiepreisänderungen, eintreten. Der Verwender wird diese auf Verlangen dem Vertragspartner nachweisen. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, falls Festpreise ausdrücklich vereinbart wurden.
(3) Zahlungen erfolgen ausschließlich auf eines vom Verwender in der jeweiligen Rechnung genannten Konten. Die Zahlung erfolgt spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung rein netto. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Zahlungsverzugs. Der Verzugszins beträgt 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere nach den Grundsätzen bankmäßiger Bereitstellungszinsen, ist nicht ausgeschlossen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur im Falle unstreitiger, vom Verwender anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
(5) Im selben Umfang wie das Recht zur Aufrechnung ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Unbeschadet bleibt das Zurückbehaltungsrecht der Vertragspartner des Verwenders in Fällen grober Vertragsverletzungen, sowie in Fällen, in denen der Verwender bereits einen Teil des Zahlungsanspruchs erhalten hat, der dem Wert der etwaig mangelhaften Leistung des Verwenders entspricht.
- 4 Lieferungen
(1) Der Beginn der Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen und sonstigen für die Vertragsausführung notwendigen Fragen und Voraussetzungen voraus. Sie beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Hierzu zählt insbesondere der pünktliche Eingang vereinbarter Zahlungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(3) Sämtliche Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum ausdrücklich bestätigt worden ist.
(4) Wird der Verwender an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die der Verwender trotz nach den Umständen des Einzelfalls zumutbarer eigener Sorgfalt nicht abwenden kann, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, sofern kein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Ein eingetretener Verzug wird unterbrochen. Die Verlängerung gilt insbesondere für Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Arbeitskampf und dessen Folgen und Auswirkungen, höhere Gewalt, etc. In diesen Fällen ist auch der Vertragspartner des Verwenders für die entsprechende Zeit von der Annahmeverpflichtung befreit.
(5) Kommt der Vertragspartner des Verwenders in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Der Verwender ist zu Teillieferungen berechtigt. Sofern nicht andere Toleranzen vereinbart sind, behält sich der Verwender fertigungs- oder transportbedingte Mehr- oder Minderlieferungen in handels- bzw. branchenüblichem Umfang vor.
(7) Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen werden keinerlei Beschaffungsrisiken übernommen.
- 5 Verpackungen
Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand innerhalb von 4 Wochen zu 2/3 gutgeschrieben.
- 6 Gefahrenübergang
Mangels gegenteiliger Regelung ist Erfüllungsort der Sitz des Verwenders und erfolgt der Versand ab Werk (EXW, INCOTERMS ® 2010). Auf Wunsch des Vertragspartners deckt der Verwender die Lieferung auf Kosten des Vertragspartners durch eine Transportversicherung ein.
- 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verwenders gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich der Verwender das Eigentum an den verkauften und gelieferten Vertragsgegenständen vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat dem Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die im Eigentum des Verwenders stehenden Waren erfolgen.
(3) Der Vertragspartner ist jedoch befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vertragsprodukte des Verwenders entstehenden Erzeugnisse und deren vollen Wert, wobei der Verwender als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verwender Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das erstehende Erzeugnis das gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils an den Verwender gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verwender ab. Der Verwender nimmt die Abtretung an.
- c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben dem Verwender ermächtigt. Der Verwender verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verwender gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel in der Leistungsfähigkeit vorliegt.
- d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verwenders um mehr als 10 %, wird der Verwender auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach Wahl des Verwenders frei geben.
(4) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Vertragspartners geknüpft ist, ist dieser zu deren Einhaltung bzw. Erfüllung auf eigene Kosten verpflichtet.
- 8 Schutzrechte und Werkzeuge
Werden bei der Fertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben oder Wünschen des Vertragspartners Schutz- und Urheberrechte Dritter, Kennzeichnungsvorschriften oder sonstige Immaterialgüterrechte verletzt, so stellt der Vertragspartner den Verwender von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
- 9 Wareneingangsprüfung, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Empfang auf etwaige Mängel zu untersuchen und entdeckte Mängel schriftlich unverzüglich, spätestens nach 3 Werktagen nach Empfang zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens nach 3 Werktagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, außer in Fällen der Arglist.
(2) Beanstandete Ware ist zur Verfügung des Verwenders zu halten, bis der Verwender sie zurücknimmt oder schriftlich zur Vernichtung freigibt.
(3) Soweit ein Mangel vorliegt, kann der Verwender nach seiner Wahl auf seine Kosten den Mangel entweder selbst beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Der Verwender kann die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn und soweit diese für den Verwender unzumutbar ist, insbesondere wegen eines außer Verhältnis zum Warenwert stehenden Nacherfüllungsaufwands. Zu ersetzende Ware ist Zug-um-Zug gegen die Nacherfüllung an den Verwender zurückzugeben oder – auf schriftliche Anweisung hin des Verwenders – auf Kosten des Verwenders zu entsorgen.
(4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sowie bei fruchtlosem Ablauf einer vom Vertragspartner gesetzten Nacherfüllungsfrist kann der Vertragspartner nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVL vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen, soweit der Verwender den Mangel weder vorsätzlich zu vertreten hat, noch hierfür eine Garantie abgegeben hat. Rücktritt und Schadenersatz wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen. Eine Minderlieferung berechtigt nur dann zum Rücktritt und Schadenersatz, wenn der Vertragspartner nachweist, dass sein Interesse am Vertrag objektiv fortgefallen ist.
(5) Auf Schadensersatz haftet der Verwender – gleich aus welchem Rechtgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verwender nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung der Lieferantin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind. Ausgenommen von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
- 10 Abtretungsverbot
Der Vertragspartner darf jegliche Vertragsrechte ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verwenders nicht an Dritte abtreten.
- 11 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, der Sitz des Verwenders.
(2) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
(4) Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Blaufelden. Der Verwender ist auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
(6) Sollte eine oder mehre Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien vereinbaren bereits jetzt, dass eine unwirksame oder eine während der Vertragsabwicklung unwirksam werdende Klausel durch eine solche ersetzt werden soll, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am Nächsten kommt.